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Doppelbesteuerungsabkommen | Britische „Claw-back-Besteuerung“ und Abkommensrecht – Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden – „Claw-back-Besteuerung“ (Bestätigung des , BStBl 2011 II S. 482). (2) Der wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines Investmentfonds gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a. F. vom Finanzamt gesondert festzustellende Unterschiedsbetrag ist auf einen Investmentanteil zu beziehen. Maßgeblich für die Berechnung ist die Zahl der umlaufenden Anteile zum Schluss desjenigen Geschäfts...