RL 2002/58/EG Artikel 11

Artikel 11 Automatische Anrufweiterschaltung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Teilnehmer die Möglichkeit hat, auf einfache Weise und gebührenfrei die von einer dritten Partei veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers abzustellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-81076