RL (EU) 2016/680 Artikel 5
Kapitel II: Grundsätze
Artikel 5 Fristen für die Speicherung und Überprüfung
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen sind. Durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.
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BAAAG-80884