RL (EU) 2016/680 Artikel 48
Kapitel VI: Unabhängige Aufsichtsbehörden
Abschnitt 2: Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
Artikel 48 Meldung von Verstößen
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden wirksame Vorkehrungen treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße gegen diese Richtlinie zu fördern.
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BAAAG-80884