Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im Rahmen einer
unzulässigen Anhörungsrüge
Leitsatz
Ein Richterablehnungsgesuch kann grundsätzlich in allen Verfahrensabschnitten und bis zu dem Zeitpunkt angebracht werden,
indem die Gerichtsperson ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat, was dann der Fall ist, wenn die Entscheidung von
dem Gericht, dem die abgelehnte Gerichtsperson angehört, nicht mehr abgeändert werden kann.
Die Erhebung einer (unzulässigen) Anhörungsrüge rechtfertigt kein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit. Sie
dient nicht dazu, einem unzulässigen Richterablehnungsgesuch durch die formal unzulässige Behauptung der Verletzung rechtlichen
Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen.
Fundstelle(n): EAAAG-80818
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 02.03.2018 - 6 K 1407/17
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