Widerruf einer Steuerberaterbestellung:
Widerruf wegen Vermögensverfalls
Leitsatz
1. Es ist nicht ausreichend,
um die durch die Eintragung entstandene Vermutung des Vermögensverfalls
zu widerlegen, dass am Tag der mündlichen Verhandlung alle Einträge im
Schuldnerverzeichnis löschungsfähig sind. Aus einem solchen Nachweis
getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung
ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin
Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins
Register geführt haben.
2. Die gesetzliche Vermutung
des Vermögensverfalls ist unter Berücksichtigung der dem Steuerberater
obliegenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht widerlegt worden,
wenn das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen kann, dass der Kläger
im Zeitpunkt der Entscheidung wieder in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen lebt.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 984 Nr. 19 DStRE 2019 S. 261 Nr. 4 KAAAG-80816
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2018 - 6 K 199/17
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