Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre dem Vermögen einer Gesellschaft zuzurechnen waren, sind
auch dann dem sog. „jungen Verwaltungsvermögen” zuzurechnen, wenn sie aus Umschichtungen und Zukäufen innerhalb eines bestehenden
Wertpapierdepots resultieren. Eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2009 kommt insoweit nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 341 Nr. 7 DStR 2018 S. 8 Nr. 43 DStRE 2018 S. 1501 Nr. 24 EFG 2018 S. 576 Nr. 7 ErbBstg 2018 S. 55 Nr. 3 ErbStB 2018 S. 109 Nr. 4 KÖSDI 2018 S. 20674 Nr. 3 NWB-EV 2018 S. 212 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2018 S. 1660 UVR 2018 S. 141 Nr. 5 XAAAG-80803
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FG Münster, Urteil v. 30.11.2017 - 3 K 2867/15 Erb
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