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FG Münster Urteil v. - 3 K 2867/15 Erb EFG 2018 S. 576 Nr. 7

Gesetze: ErbStG 2009 § 13b Abs 2 Satz 3

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Junges Verwaltungsvermögen, Umschichtung

Leitsatz

Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre dem Vermögen einer Gesellschaft zuzurechnen waren, sind auch dann dem sog. „jungen Verwaltungsvermögen” zuzurechnen, wenn sie aus Umschichtungen und Zukäufen innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots resultieren. Eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2009 kommt insoweit nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 341 Nr. 7
DStR 2018 S. 8 Nr. 43
DStRE 2018 S. 1501 Nr. 24
EFG 2018 S. 576 Nr. 7
ErbBstg 2018 S. 55 Nr. 3
ErbStB 2018 S. 109 Nr. 4
KÖSDI 2018 S. 20674 Nr. 3
NWB-EV 2018 S. 212 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2018 S. 1660
UVR 2018 S. 141 Nr. 5
XAAAG-80803

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FG Münster, Urteil v. 30.11.2017 - 3 K 2867/15 Erb

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