Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses nach Bestandskraft des
Steuerbescheides
Leitsatz
Ob von der Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 34 c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass Gebrauch gemacht
wird, ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern durch einen eigenständigen Bescheid zu entscheiden.
Die Anwendung des §§ 34 c Abs. 5 EStG kann auch noch nach Bestandskraft des Steuerbescheides bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung
beantragt werden.