§ 8e Auskunftsverlangen [1]
(1) 1Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3, § 8c Absatz 4 und § 8f erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4, 4a und 4b sowie § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn
schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und
durch die Auskunft keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.
2Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.
(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c und 8f wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, wenn
schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und
durch den Zugang zu den Akten keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.
(3) Für Betreiber nach § 8d Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
Fundstelle(n):
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XAAAG-80787
1Anm. d. Red.: § 8e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1122) mit Wirkung v. .