§ 6 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person [1]
1Für die Rechte der betroffenen Person gegen das Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. 2Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.
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XAAAG-80787
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .