G 10 § 18
Abschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAG-80577
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.
Fundstelle(n):
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YAAAG-80577