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OLG Hamm Urteil v. - 3 U 66/16

Gesetze: I GG Art. 2 I, 1; I BGB § 611 II; 823; I BGB § 630f II; 823; I BGB § 630g II; 823; I BGB § 253 II; 823

Leitsatz

Leitsatz:

Der Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gibt kein Recht auf Einsicht in eine Kartei mit Samenspendern. Ein Arzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Patienten gegenüber die Richtigkeit und Vollständigkeit überreichter Behandlungsunterlagen an Eides statt zu versichern. Trägt eine mit "falschem" Sperma, weil nicht vom richtigen Samenspender stammend, durchgeführte heterologe Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, kann der Mutter ein Schmerzensgeldanspruch gegen den für die Insemination verantwortlichen Arzt zustehen. Zum Anspruch eines Kindes, von dem für die Insemination verantwortlichen Arzt Auskunft über die Identität seines Vaters zu erhalten.

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 523 Nr. 8
NAAAG-80426

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OLG Hamm, Urteil v. 19.02.2018 - 3 U 66/16

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