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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 R 258/17

Der am 2. Februar 1939 geborene Kläger B. wendet sich gegen die Heranziehung zu Sozialversicherungsbeiträgen in einer Gesamthöhe von 261.115,06 EUR (einschließlich 56.158,26 EUR Säumniszuschläge), die die Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für den Prüfzeitraum 2001 bis 2005 festgesetzt hat.

Fundstelle(n):
AAAAG-80397

Preis:
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.02.2018 - L 2 R 258/17

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