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LG Hamburg Urteil v. - 308 O 236/15

Zur Steuerbarkeit von Abmahnungen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 2) im Rahmen einer Stufenklage - nach Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 1) und übereinstimmender Erledigungserklärung der ersten Stufe im Verhältnis zur Beklagten zu 2) - die Auszahlung behaupteter Fremdgelder in Höhe von 536.131,81 € an die Miturhebergemeinschaft des Musikwerks „E.“, die aus Abmahntätigkeiten der Beklagten zu 2) im Zeitraum September 2011 bis Dezember 2014 resultieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAG-80230

Preis:
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LG Hamburg, Urteil v. 29.11.2017 - 308 O 236/15

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