Online-Nachricht - Mittwoch, 04.04.2018

Umsatzsteuer | Zurechnung von Verkäufen über ebay (FG)

Umsätze aus Verkäufen über ebay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang: Der verheiratete Kläger hatte 2001 auf ebay ein Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen ausgewählt. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Unter seinem Nutzernamen wurden über die Plattform ebay Verkäufe getätigt. Die Erlöse wurden dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben.

Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an ebay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. Ebay listete bis Juni 2005 die einzelnen, über 1.000 Verkäufe auf. Das beklagte Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Deren Klage wies das ab (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 25.01.2011).

Der BFH hob mit , BStBl 2012 II S. 634 die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da unklar sei, wem die Umsätze zuzurechnen seien (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.05.2012).

Die Eheleute führten aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte. Der Kläger, seine Ehefrau und eine GbR der Ehegatten seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Das FG Baden-Württemberg hob mit die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide auf (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.05.2014).

Das beklagte Finanzamt erließ dann an den Kläger gerichtete Umsatzsteuerbescheide.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Umsätze aus Verkäufen über ebay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Diese Person ist Unternehmer.

  • Bei ebay stellt bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annimmt.

  • Bei solch einem Vertragsschluss ist für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstellt.

  • Wird für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, ist derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreitet, „aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „ebay“ bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.“

  • Der Käufer hat auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese kann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden.

  • Diese Person ist der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, ist ohne Belang.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung 6/2018 sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-80103