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WEG | Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum
Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig (§ 28 Abs. 2 WEG), es sei denn, dass der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage eine andere Regelung ausdrücklich vorsieht. [i]Zum Verwaltungsbeirat Hofele, NWB 8/2018 S. 491
Das Gericht sieht es nicht als wesentlich an, dass der Erwerber an einem vor dem Eigentumswechsel gefassten Beschluss über eine Sonderumlage mangels Eigentümerstellung nicht mitwirken konnte. Die Bindung des Sonderrechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers an Beschlüsse der WEG sei die in § 10 Abs. 4 WEG angeordnete Regel. Diese Vor...