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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Tangounterricht
Der von einer ausgebildeten, selbständig tätigen Tänzerin einer Gruppe von Tanzschülern erteilte Tangounterricht kann nach dem als von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein. Dem Merkmal „Privatlehrer“ stehe es nicht entgegen, dass die Unterrichtseinheiten mehreren Tanzschülern gleichzeitig erteilt werden. Insoweit sei auch unerheblich, ob die der Unterrichtserteilung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unmittelbar mit den Schülern oder mit Dritten (z. B. mit deren Eltern) bestanden haben (Rev. anhängig, Az. beim BFH: V R 66/17).