Einreihung von Iopamidol: Einstufung als zollfreie pharmazeutische
Substanz in Anhang 3 der KN
Leitsatz
Für die Einfuhr von Iopamidol (Rohstoff für die Herstellung von Röntgenkontrastmitteln) der CAS Nr. 60166-93-0 kann aufgrund
der fehlenden Einstufung als zollfreie pharmazeutische Substanz in Anhang 3 der KN in den vor dem geltenden
Fassungen keine Zollfreiheit beansprucht werden.
Die unterschiedliche Behandlung von Iopamidol der CAS-Nrn. 62883-00-5 bzw. 60208-45-9 und Iopamidol der CAS Nr. 60166-93-0
in Anhang 3 der KN 2012 bis 2014 ist nicht wegen eines offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtums oder eines Ermessensmissbrauch
ungültig und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der EU-Grundrechtecharta.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAG-79712
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.09.2017 - 4 K 628/16 Z
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