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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 628/16 Z

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK Art. 221 Abs. 1 KN Upos. 2924 29 98 EU-Grundrechtecharta Art. 20

Einreihung von Iopamidol: Einstufung als zollfreie pharmazeutische Substanz in Anhang 3 der KN

Leitsatz

  1. Für die Einfuhr von Iopamidol (Rohstoff für die Herstellung von Röntgenkontrastmitteln) der CAS Nr. 60166-93-0 kann aufgrund der fehlenden Einstufung als zollfreie pharmazeutische Substanz in Anhang 3 der KN in den vor dem geltenden Fassungen keine Zollfreiheit beansprucht werden.

  2. Die unterschiedliche Behandlung von Iopamidol der CAS-Nrn. 62883-00-5 bzw. 60208-45-9 und Iopamidol der CAS Nr. 60166-93-0 in Anhang 3 der KN 2012 bis 2014 ist nicht wegen eines offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtums oder eines Ermessensmissbrauch ungültig und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der EU-Grundrechtecharta.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAG-79712

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.09.2017 - 4 K 628/16 Z

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