Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines selbständig tätigen Managers
Leitsatz
1. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit,
weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern
im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen bei Beteiligung
eines selbstständig tätigen Managers an einer im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit von ihm beratenen Kapitalgesellschaft.
2. Im Streitfall war die Einräumung der Beteiligung nach der Überzeugung des Senats u. a. wegen der damit verbundenen Chance
auf Erzielung einer außergewöhnlich hohen Rendite im Rahmen der Gesamtbetrachtung als eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung
für die selbstständige Beratungstätigkeit des Klägers gegenüber der Gesellschaft anzusehen und daher durch die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit veranlasst.
3. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers, wenn sie – wie
im Streitfall – als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist, die der selbstständigen Betätigung nicht wesensfremd
ist, oder wenn sie dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung entscheidend zu fördern oder den Absatz von Produkten zu
gewährleisten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 45 DStRE 2019 S. 5 Nr. 1 IAAAG-79707
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.06.2017 - 8 K 4018/14
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