Die Durchführung der Untersuchung in Form der Erhebung objektivierbarer und dokumentierbarer organmedizinischer Befunde gehört nicht zu der unverzichtbaren Kernaufgabe, die der Sachverständige zwingend selbst erledigen muss. Soweit sich nicht aus der Eigenart des Gutachtenthemas ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen benötigt wird, reicht es aus, wenn dieser die von Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollzieht. Seine Anwesenheit bei der Untersuchung ist insofern nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Sachverständige die Schlussfolgerungen seines Mitarbeiters überprüft und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt.
Fundstelle(n): LAAAG-79518
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2017 - L 9 U 5407/13
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