Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1351/17 EFG 2018 S. 533 Nr. 7
Gesetze:
Umsatzsteuer-Richtlinie Nr. 182a Abs. 11
Umsatzsteuer: Voraussetzungen für eine
Aufrechnung in Bauträgerfällen
Leitsatz
1. Hat
ein Bauunternehmer seine Ansprüche auf Nachzahlung von Umsatzsteuer
gegenüber einem Bauträger, an den er zuvor Bauleistungen unter fälschlicher
Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft erbracht hatte, an
das Finanzamt abgetreten, so kann das Finanzamt abgetretene, noch
nicht verjährte Nachzahlungsansprüche des Bauunternehmers gegen
einen sich aus dem berichtigten Umsatzsteuerbescheid des Bauträgers
ergebenden Erstattungsanspruch aufrechnen.
2. Die
Nachzahlungsansprüche des Bauunternehmers sind auch nach Ablauf
der regelmäßigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt, wenn sich
der Beginn der Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB in Fällen
unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen Rechtsunkenntnis
des Bauunternehmers hinausgeschoben hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 533 Nr. 7 ZAAAG-79399
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 30.01.2018 - 2 K 1351/17
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