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FG Münster Urteil v. - 6 K 389/17 Kfz EFG 2018 S. 555 Nr. 7

Gesetze: KraftStG § 3 Nr 7 Buchst a

Kraftfahrzeugsteuer

Steuerbefreiung für eine Zugmaschine eines gemeinnützigen Tierschutzvereins zur Bewirtschaftung von Weideflächen und Haltung von Großtieren

Leitsatz

Eine Zugmaschine, die von einem gemeinnützigen Tierschutzverein ausschließlich zur Bewirtschaftung von Weideflächen und Haltung von Großtieren verwendet wird, ist gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG steuerbefreit. Der Betrieb setzt dabei weder eine Mindestgröße noch einen Mindestrohertrag voraus. Auch ein Betreiben mit Gewinnabsicht ist nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 555 Nr. 7
UVR 2018 S. 142 Nr. 5
KAAAG-79365

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FG Münster, Urteil v. 18.01.2018 - 6 K 389/17 Kfz

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