Keine Anwendung der Grundsätze des Wertpapierhandels für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb
beim Edelmetallhandel
abkommensrechtliche Behandlung einer „general partnership” britischen Rechts
Ort der Geschäftsleitung
feste Geschäftseinrichtung
Leitsatz
1. Die Grundsätze des Wertpapierhandels, wonach die Umschichtung von Wertpapieren – selbst in erheblichem Umfang – regelmäßig
noch nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, können nicht auf den Handel mit physischem Gold übertragen
werden. Denn physisches Gold ist ein „fruchtloses” Wirtschaftsgut, mit dem sich ein Ertrag ausschließlich durch dessen Veräußerung
erzielen lässt.
2. Besonders hohe Anforderungen an die Verlässlichkeit und Sicherheit der Geschäftsabwicklung können bedingen, dass die Geschäfte
nur mit oder über eine Bank als Handelspartner abgewickelt werden können. In solchen Fällen ist die Abwicklung der Geschäfte
mit oder über nur eine Bank kein Indiz für eine private Vermögensverwaltung.
3. Eine „general partnership” wird in Großbritannien für englische Steuerzwecke als transparent behandelt und ist aufgrund
des Rechtstypenvergleichs mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar. Für Zwecke der Anwendung des DBA ist
deshalb auf den Sitz oder Wohnsitz der Gesellschafter abzustellen, denen die Einkünfte der Gesellschaft letztendlich zuzurechnen
sind.
4. Der Beginn einer Betriebsstätte setzt die Existenz einer festen Geschäftseinrichtung und das Ausüben einer unternehmerischen
Tätigkeit durch sie voraus.
5. Eine Einrichtung, die nur vorübergehend der selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist nicht
„fest”. Hierfür wird eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten im Regelfall angesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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