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BGH Beschluss v. - 5 StR 347/17

Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger in der Revisionsinstanz: Anforderungen an die Begründung des Gesuchs zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen

Gesetze: § 404 Abs 5 S 1 StPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO, § 17 SGB 12

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 9 Ks 4/16nachgehend Az: 5 StR 347/17 Urteil

Gründe

1Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (vgl. , NStZ-RR 2009, 190). Eine derartige Erklärung hat der Nebenkläger jedoch nicht abgegeben. Allein der Hinweis auf den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Landgerichts Braunschweig, dem ein Bescheid der Stadt Braunschweig über die Gewährung von Leistungen nach SGB XII vom und die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Nebenklägers vom zu Grunde liegt, genügt nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die - aktuellen - wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (). Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedurfte es nicht.

2Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund abzulehnen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR347.17.0

Fundstelle(n):
EAAAG-79247