Verbindliche Zolltarifauskunft: Einreihung
eines gläsernen Probenzerstäubers (Concentric Nebulizer) zur Verwendung
in der Massenspektrometrie
Leitsatz
1.
Ein gläserner Probenzerstäuber ist als Teil eines Massenspektrometers
in die Position 9027 9050 KN einzureihen.
2.
Trotz seiner Beschaffenheit aus Glas stellt der Zerstäuber keine
"Glasware für Laboratorien" der Position 7017 KN dar. Nach der maßgeblichen
englischen und französischen Sprachfassung der Erläuterungen zur
Position 7017 HS unterfallen dieser Position nur Glaswaren, die
gewöhnlich in Laboratorien "allgemein verwendet" werden.
Fundstelle(n): HAAAG-78569
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.11.2017 - 4 K 36/15
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