Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen nach Rücktrag von Kirchensteuererstattungen
Leitsatz
1. Steuerbescheid i. S. v. § 173 Abs. 1 AO ist auch ein Bescheid, der einen Steuerbescheid abändert.
2. Tatsachen, die zu einer höheren Besteuerung führen, kann das FA deshalb gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur berücksichtigen,
wenn sie ihm nach Erlass des Änderungsbescheids bekannt werden.
3. Dies gilt nicht, wenn das FA lediglich eine Änderung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO vornimmt. Eine Änderung gem. § 175 Abs.
1 Nr. 2 AO mit dem Ziel, den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr zu kürzen, verpflichtet dagegen zur weiteren Sachprüfung.
4. Grundsätzlich kommt es dabei auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle an. Dabei
ist dieser Stelle grundsätzlich das bekannt, was sich aus den bei ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle
Kenntnis des Bearbeiters ankommt.
5. Zu den Akten gehören alle Schriftstücke, die bei der Dienststelle vorliegen oder sie im Dienstgang erreichen.
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