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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 664/14

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a S. 1, EStG § 4 Abs. 4a S. 2, EStG § 4 Abs. 4a S. 3, EStG § 4 Abs. 4a S. 4, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 5 Abs. 1, InvZulG 2007 § 12 S. 1, InvZulG 2007 § 12 S. 2

Keine Berücksichtigung der Investitionszulage für Zwecke der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz

1. Die einem Unternehmen gewährte Investitionszulage ist handelsrechtlich eine Betriebseinnahme, aber keine steuerbare Einnahme und damit auch keine steuerbare Betriebseinnahme i. S. d. EStG. Die bilanzrechtliche Vereinnahmung der Investitionszulage ist deshalb für die Steuerbilanz außerbilanziell zu korrigieren, indem die Zulage z. B. als steuerfreier außerordentlicher Ertrag behandelt wird.

2. Die außerbilanziell abzuziehende Investitionszulage ist nicht beim Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG des Unternehmens und daher auch nicht für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen.

3. Der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG entspricht dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2018 S. 556
GStB 2018 S. 164 Nr. 5
MAAAG-77967

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Sächsisches FG, Urteil v. 02.08.2017 - 1 K 664/14

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