Keine Berücksichtigung der Investitionszulage für Zwecke der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a
EStG
Leitsatz
1. Die einem Unternehmen gewährte Investitionszulage ist handelsrechtlich eine Betriebseinnahme, aber keine steuerbare Einnahme
und damit auch keine steuerbare Betriebseinnahme i. S. d. EStG. Die bilanzrechtliche Vereinnahmung der Investitionszulage
ist deshalb für die Steuerbilanz außerbilanziell zu korrigieren, indem die Zulage z. B. als steuerfreier außerordentlicher
Ertrag behandelt wird.
2. Die außerbilanziell abzuziehende Investitionszulage ist nicht beim Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG des Unternehmens und daher
auch nicht für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen.