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BFH 06.12.2017 IX R 4/17, NWB 11/2018 S. 683

Einkommensteuer | Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. (2) Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.

Anmerkung:

Da im Streitfall mit dem Veräußerungserlös keine neue Einkunftsquelle angeschafft worden ist, der Erlös aber ausgereicht hätte, um die beiden Darlehen, mit denen...

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