Kostenentscheidung bei Anhörungsrüge
Leitsatz
NV: Im Verfahren der Anhörungsrüge ist gemäß § 143 Abs. 1 FGO eine Kostenentscheidung zu treffen.
Gesetze: FGO § 143 Abs. 1; FGO § 133a; FGO § 135 Abs. 2;
Tatbestand
I.
1 Der Senat hat durch Beschluss vom XI B 65/17 (BFH/NV 2018, 240) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2012) mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die geltend gemachten Zulassungsgründe seien überwiegend nicht hinreichend dargelegt und lägen im Übrigen nicht vor.
2 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
Gründe
II.
3 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
4 1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).
5 a) Dazu muss ein Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 7; vom VII S 26/15, BFH/NV 2016, 775, Rz 3). Zudem muss er u.a. vortragen, inwiefern dadurch die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung —auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts— anders hätte ausfallen können (vgl. , BFH/NV 2011, 824, Rz 10). Insbesondere genügen Ausführungen, die sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244, Rz 3; vom I S 15/13, BFH/NV 2014, 50, Rz 7).
6 b) Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.
7 aa) Die Ausführungen des Klägers wenden sich vornehmlich gegen die Rechtsauffassung des Senats im angegriffenen Beschluss. Mit dem Vorbringen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Rügeführer im Rahmen des § 133a FGO indes nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom V S 12-13/05, BFHE 211, 6, BStBl II 2006, 75, unter II.4., Rz 13; vom III S 10/16, BFH/NV 2016, 1290, Rz 10). Der Kläger hat zwar einen Anspruch darauf, „gehört“ zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht sein Begehren „erhört“, sich also seinen rechtlichen Argumenten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (vgl. BFH-Beschlüsse vom V S 29/16, BFH/NV 2017, 306, Rz 10; vom XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 35).
8 bb) Außerdem erhebt der Kläger mittelbar Einwendungen gegen die —den Zugang zur Revision beschränkenden— § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und deren Anwendung durch den Senat. Der Zugang zur Revisionsinstanz als solcher ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des effektiven Rechtsschutzes (vgl. , juris, Rz 2). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen; dies gilt insbesondere für die Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. , juris, Rz 24).
9 2. Es ist eine Kostenentscheidung zu treffen (§ 143 Abs. 1 FGO). Diese folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz —GKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.
10 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.230118.XIS28.17.0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 533 Nr. 5
VAAAG-77737