Buchwertfortführung bei Abspaltung des gesamten operativen
Betriebes einer Körperschaft
Leitsatz
Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf eine andere Körperschaft über, sind nach § 15 Abs. 1 UmwStG die für
die Verschmelzung von Körperschaften geltenden Vorschriften der §§ 11-13 UmwStG entsprechend anzuwenden, so dass die übertragende
Körperschaft im Grundsatz verpflichtet ist, in ihrer zum steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Schlussbilanz das
übergehende Vermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Unter den weiteren Voraussetzungen des §§ 11 Abs. 2 UmwStG insbesondere der Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven
und dem Verbot der nicht in Gesellschaftsrechten bestehenden Gegenleistung die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert
oder einem Zwischenwert anzusetzen, wenn auf die Übernehmerin Teilbeträge übertragen werden und bei der übertragenden Körperschaft
ein Teilbetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG) verbleibt (sog. doppelte Teilbetriebserfordernis).
Wird im Zuge einer Abspaltung der gesamte operative Betrieb auf die übernehmende Körperschaft übertragen und bleiben nur
bestimmte einzelne Wirtschaftsgüter bei der übertragenden Gesellschaft zurück, ist eine Buchwertfortführung nach § 15 Abs.
1 S. 2 UmwStG und Art. 2 Buchst. c Fusionsrichtlinie nicht möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2018 S. 229 Nr. 7 IAAAG-77468
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.11.2017 - 4 K 2005/16
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