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FG Köln Urteil v. - 3 K 625/17 EFG 2018 S. 453 Nr. 6

Gesetze: EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen

Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen zur Beseitigung von Biberschäden im Garten und für die Errichtung einer Bibersperre sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 453 Nr. 6
EStB 2018 S. 181 Nr. 5
NJW 2018 S. 9 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2018 S. 922
OAAAG-77466

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FG Köln, Urteil v. 01.12.2017 - 3 K 625/17

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