1. Gegen noch abänderbare Gerichtsentscheidungen und damit auch gegen Beschlüsse nach § 114 FGO ist der außerordentliche Rechtsbehelf
der Gegenvorstellung statthaft.
2. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das
Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.
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