BAG Urteil v. - 3 AZR 737/15

Ablösung VBL-Versorgung - Übergangsregelung - Altersdiskriminierung

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 1 TVG, § 7 Abs 2 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 10 AGG

Instanzenzug: Az: 13 Ca 594/12 B Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 4 Sa 1251/13 B Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

2Die im Dezember 1943 geborene Klägerin war vom bis zum im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Justiziarin bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte ist die Dachorganisation der Betriebskrankenkassen, die ihren Hauptsitz ua. in Niedersachsen haben.

3In § 2 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom ist geregelt:

4Die Klägerin war ab dem bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) - deren Beteiligter der Beklagte damals war - pflichtversichert.

5Mit der Neufassung ihrer Satzung vom (im Folgenden VBLS) stellte die VBL rückwirkend zum ihr Zusatzversorgungssystem von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 vom und im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom vereinbart. Die VBLS enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Dabei ist die Höhe dieser Anwartschaften zu ermitteln, in Versorgungspunkte umzurechnen und als Startgutschrift dem Versorgungskonto der Versicherten gutzuschreiben. Bei der Berechnung der Anwartschaften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten unterschieden. Nach § 79 Abs. 2 VBLS sind diejenigen Versicherten rentennah, die - wie die Klägerin - ua. am das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift von rentennahen Versicherten ist grundsätzlich die auf der Grundlage des am geltenden Zusatzversorgungsrechts individuell ermittelte Versorgungsrente, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls am , frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Davon ist die im Punktemodell vom bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erreichbare Zusatzversorgung abzuziehen.

6Die VBL erteilte der Klägerin im September 2003 eine Startgutschrift zum über 97,29 Versorgungspunkte. Dies entsprach einer monatlichen Rentenanwartschaft iHv. 389,16 Euro brutto. Bei der Berechnung dieser Startgutschrift legte die VBL eine zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbare Versorgungsrente der Klägerin iHv. 478,79 Euro brutto zugrunde.

7Mit Wirkung zum schloss der BKK Bundesverband - zugleich als Bevollmächtigter für die Landesverbände der Betriebskrankenkassen - den „Tarifvertrag über die Altersversorgung der BKK-Verbände Ergänzungstarifvertrag Nr. 5 zum BAT/BKK vom “ (im Folgenden ATV BKK) ab. Dieser lautet auszugsweise:

8Die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 3 ATV BKK lautet:

9Der mit Wirkung zum abgeschlossene „Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Altersversorgung der BKK Verbände vom “ (im Folgenden ÄTV) bestimmt:

10Der Beklagte kündigte das Beteiligungsverhältnis zur VBL zum . Seitdem führt er die betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen des ATV BKK durch.

11Die Klägerin erhält seit dem eine Rente von der VBL und eine betriebliche Altersrente von dem Beklagten. Die VBL-Rente belief sich zu Rentenbeginn auf 411,76 Euro brutto, die betriebliche Altersrente betrug 391,86 Euro brutto. Bei der Berechnung der Altersrente legte der Beklagte - neben einem betriebsrentenfähigen Einkommen der Klägerin iHv. 5.588,95 Euro brutto und einem Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 iHv. 4.813,92 Euro brutto - sechs anrechenbare Dienstjahre in der Zeit vom bis zum zugrunde.

12Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente seien mindestens die Beschäftigungszeit vom bis zum und damit 24 Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen. Aus dem ÄTV ergebe sich nichts anderes. Die dortige Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 ATV BKK begrenze die berücksichtigungsfähigen Dienstjahre nicht. Unabhängig davon bewirke diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters.

13Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

14Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, nach dem ATV BKK seien nur Beschäftigungsjahre ab dem berücksichtigungsfähig. Dies zeige auch die Protokollnotiz im ÄTV. Die durch den ÄTV vorgenommene Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 ATV BKK führe nicht zu einer Diskriminierung wegen des Alters.

15Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin eine rückständige betriebliche Altersrente von insgesamt 3.264,27 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem über die gezahlte Altersrente iHv. 403,74 Euro brutto hinaus monatlich 89,54 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte erstrebt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung.

Gründe

16Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten haben teilweise Erfolg. Der Zahlungsantrag ist hinsichtlich der Hauptforderung, nicht aber hinsichtlich des Zinsbegehrens begründet. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig.

17I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente für die Zeit vom bis zum iHv. insgesamt 6.753,61 Euro brutto. Insoweit ist der Zahlungsantrag begründet. Allerdings stehen der Klägerin aus diesem Betrag keine Zinsen zu.

181. Aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags der Klägerin richtet sich ihr Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente gegen den Beklagten nach den Bestimmungen des ATV BKK. Infolge der Beendigung der Beteiligung des Beklagten bei der VBL zum gelten seit dem nach § 1 Abs. 3 ATV BKK für die betriebliche Altersversorgung der nach dem BAT/BKK beschäftigten Arbeitnehmer des Beklagten (§ 2 Abs. 1 ATV BKK) und damit auch für die Klägerin die Regelungen dieses Tarifvertrags.

192. Die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 ATV BKK. Die Klägerin war bei Inkrafttreten des ATV BKK am , zu dem der Beklagte nach § 1 Abs. 3 ATV BKK auch in das System der betrieblichen Altersversorgung der BKK Verbände wechselte, beim Beklagten beschäftigt und unmittelbar vorher in der VBL pflichtversichert.

20§ 5 Abs. 3 ATV BKK sieht - in Verbindung mit der hierzu ergangenen Protokollnotiz - vor, dass sich die monatliche Betriebsrente nach dem betriebsrentenfähigen Einkommen, dem jeweils geltenden Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre bestimmt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten müssen dabei nicht lediglich die Beschäftigungsjahre der Klägerin ab dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Beklagten am bis zum , sondern auch die Beschäftigungsjahre der Klägerin vom bis zum und damit - wie von der Klägerin verlangt - insgesamt 24 anrechenbare Dienstjahre berücksichtigt werden. Dies ergibt die Auslegung des ATV BKK (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen vgl. etwa  - Rn. 24 mwN).

21a) Für ein solches Verständnis sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik von § 3 Abs. 1 ATV BKK.

22Mit der Formulierung „Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag erstreckt sich auf alle nach dem BAT/BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten …“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK haben die Tarifvertragsparteien die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK für die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre maßgeblichen Beschäftigungszeiten nicht auf die Zeit ab Inkrafttreten des ATV BKK bei dem Beklagten am beschränkt. Vielmehr sollen damit sämtliche Beschäftigungszeiten einbezogen werden, die im Anwendungsbereich des BAT/BKK erbracht wurden und während derer ein Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben wurde. Dies wird durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ATV BKK für die bereits vor Inkrafttreten des ATV BKK bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmer bestätigt. Danach sind „hierin“ - dh. in die Beschäftigungszeiten nach Satz 1 - auch solche Zeiten „eingeschlossen“, die bereits im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit nach der Satzung der VBL erbracht wurden. Damit werden ausdrücklich auch vor Inkrafttreten des ATV BKK und damit vorliegend vor dem liegende Beschäftigungszeiten erfasst. Dies zeigt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ATV BKK. Die dortige Begrenzung der ruhegehaltsfähigen Beschäftigungsjahre auf die Zeit ab dem für die unter den VBL-Abrechnungsverband Ost fallenden Arbeitnehmer wäre überflüssig, wenn nicht auch Beschäftigungszeiten vor dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente berücksichtigungsfähig wären.

23b) Der Wortlaut und die Systematik von § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 ATV BKK stützen dieses Ergebnis ebenfalls. Die Tarifvertragsparteien haben - wie der durch Fettdruck herausgehobene Klammerzusatz in Satz 2 zeigt - in dieser Norm den Begriff und die Vorgaben zur Ermittlung der „berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre“ iSd. § 5 Abs. 3 ATV BKK festgelegt. Maßgebend für die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre sind danach die Beschäftigungszeiten. § 3 Abs. 3 Satz 1 ATV BKK definiert diese ausdrücklich als „alle Zeiten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses“, in denen der Arbeitnehmer einen laufenden Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Entsprechend stellt § 3 Abs. 3 Satz 3 ATV BKK ausdrücklich klar, dass das erste Beschäftigungsjahr grundsätzlich an den Beginn des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Damit kommt es für die Berücksichtigungsfähigkeit der Beschäftigungsjahre nicht auf den Zeitpunkt des Wechsels des Arbeitgebers in das neue Betriebsrentensystem der BKK Verbände an.

24c) Auch der tarifliche Regelungszusammenhang spricht für dieses Auslegungsergebnis.

25aa) § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK ordnet an, dass Ansprüche, die für „den gleichen Zeitraum als berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre“ aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen oder bestehen würden, in vollem Umfang auf die Leistungen nach dem ATV BKK anzurechnen sind. Da sich nach einem Wechsel des Arbeitgebers aus dem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes in das Versorgungssystem der BKK-Verbände anzurechnende Ansprüche gegen die Zusatzversorgungskasse nur aus den vor diesem Zeitpunkt und damit vor dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber liegenden Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer ergeben können, setzt die Regelung denknotwendig voraus, dass solche Zeiten auch im Rahmen des ATV BKK berücksichtigungsfähig sein können.

26bb) § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 ATV BKK unterstreicht dieses Verständnis ebenfalls. Die Norm bezieht sich ausdrücklich auf Arbeitnehmer, die erst nach dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber eingestellt werden. Dies zeigt, dass die Tarifparteien die unterschiedliche Situation von Arbeitnehmern, die bereits vor diesem Zeitpunkt Beschäftigungszeiten außerhalb des neuen Betriebsrentensystems erbracht haben und solchen, die eine betriebliche Altersrente allein nach den Bestimmungen des ATV BKK erwerben, bedacht und geregelt haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten auf die Zeiten ab dem Wechsel des jeweiligen Arbeitgebers in das neue Betriebsrentensystem beschränken wollen, hätte es daher nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln.

27cc) Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt weder aus § 1 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK noch aus § 12 ATV BKK etwas anderes. § 1 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK regelt nicht, welche Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente nach dem ATV BKK berücksichtigungsfähig sind, sondern bestimmt lediglich den Zeitpunkt, ab dem der ATV BKK bei den jeweiligen Arbeitgebern gilt und damit das frühere Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes durch das Betriebsrentensystem der BKK Verbände abgelöst wird. Auch § 12 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK enthält keine Definition der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten nach dem ATV BKK; die Norm setzt - wie die Formulierung „(d)ie nach diesem Tarifvertrag zu berücksichtigenden Zeiten“ zeigt - diese vielmehr voraus und knüpft damit an die Regelungen in § 3 Abs. 3 ATV BKK an.

28d) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe beläuft sich die betriebliche Altersrente der Klägerin, die zum das 45. Lebensjahr vollendet hatte, nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 ATV BKK bei 24 berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahren, einem betriebsrentenfähigen Einkommen iHv. 5.588,95 Euro brutto und einem maßgeblichen Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 iHv. 4.813,92 Euro brutto zum auf 986,15 Euro brutto monatlich.

29Nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 ATV BKK setzt sich die monatliche Betriebsrente aus den Teilen 1 bis 3 zusammen. 0,42 vH für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr auf der Grundlage von 70 vH des Entgeltbetrags der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 ergibt den ersten Teilbetrag iHv. 339,67 Euro (70 vH von 4.813,92 Euro = 3.369,74 Euro x 24 x 0,42 vH). Hierzu müssen 0,85 vH für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr auf der Grundlage des Differenzbetrags zwischen dem ruhegehaltsfähigen Entgelt und 70 vH der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 addiert werden (5.588,95 Euro abzüglich 3.369,74 Euro = 2.219,21 Euro x 24 x 0,85 vH). Dies ergibt einen Teilbetrag iHv. 452,72 Euro. Als Teil 3 der Betriebsrente ist ein Sockelbetrag von 25 vH aus dem die Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 übersteigenden betriebsrentenfähigem Einkommen mithin 193,76 Euro hinzuzurechnen (5.588,95 Euro abzüglich 4.813,92 Euro = 775,03 Euro x 25 vH). Die Summe dieser Teilbeträge ergibt 986,15 Euro.

303. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, wird die nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 ATV BKK ermittelte betriebliche Altersrente der Klägerin iHv. 986,15 Euro nicht durch die von den Tarifvertragsparteien im ÄTV vorgenommene Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 ATV BKK begrenzt. Danach wird den am Tag des Inkrafttretens des ATV BKK beim Arbeitgeber schon beschäftigten und bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversicherten Mitarbeitern, die - wie die Klägerin - das 55. Lebensjahr bereits vollendet sowie von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Startgutschrift erhalten haben, welche eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt, höchstens eine Rentenleistung in Höhe dieser ermittelten Zusatzrente gewährt. „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV ist jedoch nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Regelung bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist.

31a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar.

32aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (vgl. etwa  - Rn. 31 mwN; - 3 AZR 69/12 - Rn. 14 mwN, BAGE 147, 279). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

33bb) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom (BGBl. I S. 1897), das am verkündet wurde, trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz am in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten.

34b) Die Regelung in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV benachteiligt die Klägerin unmittelbar wegen ihres Alters.

35aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa  - Rn. 32; - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; - 3 AZR 69/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 279).

36bb) „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die Regelung hat zur Folge, dass die Klägerin, die unmittelbar vor Inkrafttreten des ATV BKK bereits bei einer Zusatzversorgungseinrichtung - der VBL - pflichtversichert war, das 55. Lebensjahr vollendet hatte und als sog. rentennaher Jahrgang nach § 79 Abs. 2 VBLS eine Startgutschrift erhalten hat, bei der eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt wurde, eine ungünstigere Behandlung erfährt als ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der zum maßgeblichen Stichtag jünger war. Dabei kann dahinstehen, ob durch diese Norm eine Höchstbegrenzung auf die von der VBL ermittelte monatliche Rentenanwartschaft oder lediglich auf die bei der Berechnung der Startgutschrift rentennaher Arbeitnehmer zu ermittelnde Versorgungsrente, die bei Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbar wäre, angeordnet wird. Denn in beiden Fällen läge eine unmittelbare altersbedingte Benachteiligung vor. Während die betriebliche Altersrente der Klägerin nach § 5 Abs. 3 ATV BKK durch „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV auf einen bestimmten Betrag gekappt und damit gekürzt wird, erfolgt bei einem jüngeren Arbeitnehmer, der über eine gleich lange Beschäftigungszeit und ein gleich hohes betriebsrentenfähiges Einkommen verfügt, eine solche Begrenzung nicht.

37c) Die durch „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV bewirkte Ungleichbehandlung ist - auch unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums - nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt.

38aa) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa  - Rn. 43, BAGE 152, 164; - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN). Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (vgl. ausführlich  - Rn. 38 ff.).

39bb) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits  - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279; - 3 AZR 356/12 - Rn. 23 ff. mwN). Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich  - Rn. 40 ff.).

40cc) Es kann vorliegend offenbleiben, ob die in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF ÄTV geregelte Altersgrenze „nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fällt. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten annähme, dass der Tatbestand des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG im Streitfall erfüllt wäre, wäre die durch die Tarifnorm bewirkte unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt.

41(1) Der Senat kann dabei - ebenfalls zugunsten des Beklagten - unterstellen, dass mit der in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV vorgesehenen Altersgrenze ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG erreicht werden soll. Die Regelung soll zum einen die durch die betriebliche Altersversorgung entstehenden Kosten für den Beklagten insgesamt begrenzen und damit überschaubar halten. Zum anderen sollen ausweislich der Protokollnotiz im ÄTV dabei die Versorgungsansprüche derjenigen Arbeitnehmer beschränkt werden, die aufgrund ihrer langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes „über Gebühr“ begünstigt werden.

42(2) Gemessen an diesen Zielen ist die Bestimmung weder angemessen noch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG.

43(a) Eine Altersgrenze ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, ohne die legitimen Interessen der hiervon besonders nachteilig betroffenen Arbeitnehmer übermäßig zu beeinträchtigen (vgl. etwa  - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25). Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl.  - Rn. 66, BAGE 152, 164).

44(b) Danach ist die in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV geregelte Altersgrenze bereits nicht angemessen nach § 10 Satz 2 AGG, soweit durch sie die mit der betrieblichen Altersversorgung verbundenen Kosten insgesamt begrenzt und damit die Belastungen für den Beklagten kalkulierbar gemacht werden sollen. Die Bestimmung knüpft ihr Eingreifen nicht an die Höhe der Versorgungsansprüche, die die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach dem ATV BKK erwerben, sondern wirkt sich ausschließlich bei älteren Arbeitnehmern nachteilig aus. Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des ATV BKK noch jünger waren und bei ihrem Ausscheiden aufgrund ihres Einkommens und ihrer Beschäftigungszeit eine gleich hohe betriebliche Altersrente nach § 5 Abs. 3 ATV BKK erworben haben, werden von der Kappungsgrenze hingegen nicht betroffen. Ihre betriebliche Altersrente richtet sich - wie die der benachteiligten Arbeitnehmer - nach den Bestimmungen des ATV BKK. Dennoch bleiben ihre Ansprüche ungeschmälert, obwohl die Leistungen des Beklagten in diesen Fällen wegen der typischerweise niedrigeren Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer auf Zusatzrente bei der VBL sogar nur in geringerem Maße durch die Anrechnung nach § 11 ATV BKK reduziert werden.

45(c) Soweit durch die Altersgrenze auch die Versorgungsansprüche derjenigen Arbeitnehmer beschränkt werden sollen, die über lange Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes verfügen und daher durch die Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK begünstigt werden, ist sie zudem nicht erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. Die Kappungsgrenze nach „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV wirkt sich - anders als in Satz 2 der Protokollnotiz im ÄTV angenommen - gerade auch bei denjenigen Arbeitnehmern nachteilig aus, die - wie die Klägerin - die langen Beschäftigungszeiten bei ihrem Arbeitgeber und damit nicht außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht haben. Um eine übermäßige Begünstigung von Arbeitnehmern mit langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu vermeiden, hätte es ausgereicht, lediglich solche Zeiten nicht anzurechnen. Damit hätte vermieden werden können, dass auch Arbeitnehmergruppen betroffen sind, bei denen die in der Protokollnotiz angegebene Zielrichtung nicht greift.

464. Auf die betriebliche Altersrente der Klägerin nach § 5 Abs. 3 ATV BKK iHv. 986,15 Euro brutto ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK die zum - dem Zeitpunkt ihres Rentenbeginns - ermittelte VBL-Rente der Klägerin iHv. unstreitig 411,76 Euro anzurechnen. Der sich danach ergebende Betrag von 574,39 Euro ist die Ausgangsrente der Klägerin zum . Die Anrechnung der Zusatzversorgungsrente erfolgt dabei nur in Höhe ihres Ausgangsbetrags bei Rentenbeginn. Soweit die Versorgungsrente nach § 39 VBLS durch die VBL jährlich zum 1. Juli um eins vom Hundert erhöht wird, bleibt diese Erhöhung bei der Anrechnung außer Betracht. Dies ergibt die Auslegung des ATV BKK.

47a) Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK könnte allerdings zunächst auf ein anderes Verständnis hindeuten. Danach werden auf sämtliche Rentenleistungen nach dem ATV BKK Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in vollem Umfang angerechnet. Die Formulierung „in vollem Umfang“ könnte den Schluss darauf zulassen, dass damit auch die den Beschäftigten jeweils monatlich gezahlte Zusatzversorgungsrente in Abzug zu bringen sein soll. Andererseits steht diese Begrifflichkeit auch einem Verständnis, wonach § 11 Abs. 1 ATV BKK lediglich die Berechnung der nach dem ATV BKK zu zahlenden Ausgangsrente regelt - mit der Folge, dass nur die bei Rentenbeginn von der VBL gewährte Rente in Abzug zu bringen ist - nicht entgegen. Damit würde lediglich klargestellt, dass die VBL-Rente vollständig und nicht nur eingeschränkt angerechnet wird. Hierfür spricht die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK enthaltene Formulierung „sämtliche Rentenleistungen“. Der Begriff „Rentenleistung“ meint - anders als der Begriff „Rentenzahlung“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK - nicht die monatlich zu zahlende betriebliche Rente, sondern bezieht sich auf die in § 4 ATV BKK geregelten Arten der betrieblichen Altersversorgung. Damit wird durch § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK lediglich klargestellt, dass bei sämtlichen nach dem ATV BKK gewährten Rentenarten die genannten Zusatzversorgungsansprüche des öffentlichen Dienstes in Abzug zu bringen sind. Auch § 11 Abs. 1 Satz 2 ATV BKK unterstützt die Annahme, dass die Regelung in Satz 1 nicht auf eine monatliche Anrechnung der VBL-Rente auf die periodischen Rentenzahlungen des Beklagten abzielt. Danach ergibt der nach den Vorgaben des Satzes 1 ermittelte Differenzbetrag „in diesen Fällen die Betriebsrente“. Die sprachliche Fassung der Tarifnorm, die keinen Zusatz - wie etwa „jeweilige“ - enthält, spricht dafür, dass § 11 ATV BKK ausschließlich die Berechnung der Ausgangsrente regelt.

48b) Gestützt wird dieses Verständnis auch durch § 15 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK. Danach haben Arbeitnehmer und Rentenberechtigte zur Berechnung der Betriebsrente die für die Rentenberechnung notwendigen Unterlagen - zu denen nach Abs. 1 Satz 2 auch der Bescheid der VBL über die ermittelte Zusatzversorgung gehört - „spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung“ beizubringen. Die ausschließlich an die Antragstellung anknüpfende Frist für die Vorlage des VBL-Bescheids verdeutlicht, dass die betriebliche Altersrente nach dem ATV BKK nicht deshalb jährlich neu berechnet werden soll, weil sich die VBL-Rente nach § 39 VBLS wegen ihrer Anpassung um eins vom Hundert erhöht. Hätten die Tarifparteien dies gewollt, hätte es nahegelegen, den Arbeitnehmern aufzugeben, die jeweils geänderten Bescheide der VBL unverzüglich oder zumindest innerhalb einer Frist nach ihrem Zugang einzureichen.

49c) Der Regelungszusammenhang liefert ebenfalls ein gewichtiges Argument für das vorliegende Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben in § 14 Abs. 2 ATV BKK vorgesehen, dass die „Renten“ jährlich zum Stichtag des 1. Juli angepasst werden sollen. Sowohl die Überschrift als auch die Systematik von § 14 ATV BKK lassen den Schluss zu, dass sich die einprozentige Anpassung auf die monatlichen Leistungen des Beklagten beziehen. Dementsprechend ist auch bei denjenigen Versorgungsempfängern, bei denen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK eine Anrechnung der Zusatzversorgung zu erfolgen hat, die von dem Beklagten gezahlte Betriebsrente zu erhöhen. Diese stellt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ATV BKK in diesen Fällen die zu gewährende und damit anzupassende Betriebsrente dar. Würde § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK indes eine jährliche Neuberechnung der betrieblichen Altersrente infolge der Erhöhung der VBL-Rente um eins vom Hundert vorsehen, erhielten diese Versorgungsempfänger rechnerisch nicht die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Anpassung der Leistungen des Beklagten um eins vom Hundert nach § 14 Abs. 2 ATV BKK. Eine Gesamtrentenfortschreibung sieht der ATV BKK nicht vor.

50d) Dieses Auslegungsergebnis führt auch zu einem sachgerechten, zweckorientierten sowie praktisch brauchbaren Verständnis von § 11 ATV BKK. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die Tarifparteien dem Arbeitgeber aufgeben wollten, die jeweiligen Renten jährlich neu zu berechnen.

515. Die danach zum ermittelte betriebliche Altersrente iHv. 574,39 Euro brutto monatlich ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ATV BKK ab dem jährlich zum 1. Juli um eins vom Hundert anzupassen.

526. Damit ergibt sich für die Zeit vom bis zum ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente iHv. insgesamt 6.999,61 Euro brutto.

53a) Unter Berücksichtigung der monatlich vom Beklagten geleisteten betrieblichen Altersrente iHv. 391,86 Euro brutto bzw. 403,74 Euro brutto ab dem ergibt sich für die Zeit vom bis zum eine Differenz iHv. 1.095,18 Euro brutto (574,39 Euro abzüglich 391,86 Euro = 182,53 Euro x 6 Monate = 1.095,18 Euro). Für die Zeit vom bis zum errechnet sich eine Differenz iHv. 2.259,24 Euro brutto (574,39 Euro zuzüglich 1 vH = 580,13 Euro abzüglich 391,86 Euro = 188,27 Euro x 12 Monate = 2.259,24 Euro). Für die Zeit vom bis zum beträgt die Differenz 2.328,84 Euro brutto (580,13 Euro zuzüglich 1 vH = 585,93 Euro abzüglich 391,86 Euro = 194,07 Euro x 12 Monate = 2.328,84 Euro) und für die Zeit vom bis zum ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag iHv. 1.316,35 Euro brutto (585,93 Euro zuzüglich 1 vH = 591,79 Euro abzüglich 403,74 Euro = 188,05 Euro x 7 Monate = 1.316,35 Euro).

54b) Insgesamt ergibt sich damit für den streitbefangenen Zeitraum ein Nachzahlungsbetrag iHv. 6.999,61 Euro brutto. Die Klägerin begehrt für diesen Zeitraum mit dem Antrag zu 1. nur die Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente iHv. 6.753,61 Euro brutto. Daran ist der Senat nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden.

557. Zinsen auf den Zahlungsanspruch stehen der Klägerin jedoch nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat ihr zu Unrecht - soweit es Zinsen vor dem Ersten des Folgemonats zuerkannt hat auch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO - einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen zugesprochen. In § 14 Abs. 1 Satz 4 ATV BKK haben die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt für alle betrieblichen Renten, die erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt und damit nach dem 15. des jeweiligen Monats (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 ATV BKK) gezahlt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 ATV BKK. Zwar ist danach bei erstmaligen Rentenberechnungen oder Neuberechnungen nur ein Verzug von bis zu drei Monaten unschädlich. Mit dieser Regelung soll jedoch lediglich die erfolgreiche Geltendmachung weiterer - über die Zahlung von Zinsen hinausgehender - Verzugsschäden für einen befristeten Zeitraum ausgeschlossen werden.

56II. Der zu 2. gestellte Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

57Ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (vgl. etwa  - Rn. 14). Hieran fehlt es vorliegend. Mit der begehrten Feststellung stünde lediglich fest, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente iHv. (mindestens) 188,01 Euro brutto hätte. An der rechtskräftigen Feststellung, dass der Beklagte ihr einen solchen Teilbetrag zu zahlen hat, besteht für die Klägerin kein schützenswertes Interesse. Zwischen den Parteien stünde damit nicht abschließend fest, wie hoch die vom Beklagten zu zahlende monatliche Betriebsrente insgesamt wäre und wie sich diese berechnete.

58III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 904 Nr. 15
DStR 2018 S. 15 Nr. 17
WAAAG-77284