Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Steuerpflicht von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten von Beamten und Soldaten nach § 3b EStG eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
der (BFH/NV, S. 1157) und (BStBl 2017 II S. 644)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten seien nach § 3b EStG steuerfrei.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 0625
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-S 033.8/80
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 37-S
0625-1/10/5
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 0625-3/2017
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 33-S
0625/2017#002
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S 0625
A-1/2014-2/2017-13-1
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0338-2016/004 -
51
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 051 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
0625-00000-2017/003
Niedersächsisches Finanzministerium - S 0338 - 10/24 - 33 11
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0338 -
50 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 0625 A -
10-002 - 446
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - S 0625-1#007,
2018/4781
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0625/23/1-2018/3011
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0625 -
5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S
0338-051 undS
2343-061
Thüringer Finanzministerium - S 0622 A - 36S
0625
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 263
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 4
HAAAG-77130