BFH Beschluss v. - IX S 2/01

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom die Beschwerde des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) seien nicht vorgetragen worden. Dagegen richtet sich der vorliegende als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Soweit das , BVerfGE 73, 322) und die obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung ausnahmsweise für zulässig halten, geschieht dies, soweit die Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs gerügt wird, nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) beruht (z.B. , BFH/NV 1997, 887). Diese Voraussetzung einer Gegenvorstellung muss substantiiert dargetan werden ( und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller beruft sich in seiner Gegenvorstellung zwar auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er trägt in diesem Zusammenhang jedoch keinen als grobes prozessuales Unrecht zu wertenden Verfahrensfehler des Senats vor, sondern macht nur geltend, die vom Senat bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vertretene Rechtsauffassung sei falsch.

Eine Kostenentscheidung ist bei der Gegenvorstellung nicht zu treffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAA-69072