Geänderte Wahlrechtsausübung berechtigt für sich genommen nicht zur Änderung eines unanfechtbaren Bescheids
Unbegründetheit der Klage bei Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs als unbegründet
Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem
kein Zufluss von Kapitalerträgen in Höhe zur Abdeckung fiktiver Kosten einbehaltener Beträge
Leitsatz
1. Die Anrechnung von Kapitalertragssteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer erfolgt nicht im Einkommensteuerfestsetzungs-,
sondern im Einkommensteuererhebungsverfahren durch Anrechnungsverfügung, also in einen vom Steuerbescheid getrennten Verwaltungsakt.
2. Die geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts stellt für sich genommen keine verfahrensrechtliche Grundlage für
eine Änderung von Bescheiden dar. Vielmehr ist die Änderung unbefristeter Wahl- und Antragsrechte nur im Rahmen des § 42 FGO
i. V. m. § 351 AO zuzulassen, also wenn und soweit das FA die zuvor eingetretene formelle Bestandskraft selbst durch den Erlass
eines Änderungsbescheids durchbricht.
3. Ein Verfahrensmangel, der darin liegt, dass das FA einen unzulässigen Einspruch entgegen § 358 S. 2 AO als unbegründet
zurückgewiesen hat, ist aus verfahrensökonomischen Gründen hinzunehmen und die Klage als unbegründet abzuweisen, wenn sich
die Wirkungen des als unbegründet zurückgewiesenen Einspruchs im konkreten Fall nicht von einem als unzulässig verworfenen
Einspruch unterscheiden.
4. Die Höhe der Einnahmen aus einem betrügerischen Schneeballsystem, bei dem dem Steuerpflichtigen fiktive Abrechnungen über
angeblich durchgeführte Wertpapieran- und -verkäufe erteilt werden, ist davon abhängig, inwieweit der Steuerpflichtige über
den „Verkaufsbetrag” laut „Wertpapierabrechnungen” die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat und nicht davon, in welcher
Höhe sich aus der Anlegerperspektive bei objektiver Betrachtung aus dem vorgetäuschten Rechtsgeschäft steuerbare Einnahmen
ergäben.
5. Ein Zufluss von Einnahmen ergibt sich nicht, soweit der nicht ausgezahlte Anteil des „Verkaufsbetrags” gemäß den „Wertpapierabrechnungen”
fiktive Kosten (im Streitfall „Bankkosten/Börsenspesen”, „Kosten A1”, „Blockkosten” sowie „Abgeltungssteuer” nebst „Solidaritätszuschlag”)
angeblich hat abdecken sollen.
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