Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens [1]
(1) 1Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für
Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anforderungen erfüllen,
Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und
aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
(2) 1Letztvertreibern ist ab dem das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. 2Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl L 365 vom , S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl L 150 vom , S. 141) geändert worden ist, erfüllen.
(3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
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EAAAG-73408
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1699) mit Wirkung v. .