VerpackG § 13
Abschnitt 3: Sammlung, Rücknahme und Verwertung
§ 13 Getrennte Sammlung
Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.
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EAAAG-73408