Abschnitt 2: Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
§ 10 Datenmeldung [1]
(1) 1Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
Registrierungsnummer;
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
2Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. 3Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. 4Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.
(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
(3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-73408
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1699) mit Wirkung v. .