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Erbschaftsteuer | Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft
Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören nach dem nur zum begünstigten Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2009, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es dabei nicht an.
Die restriktive Auslegung der gesetzlichen Regelung zur Ausklammerung umfangreicher Wohnungsvermietungen aus dem nicht steuerbegünstigten Verwaltungsvermögen ist eine böse Überraschung für gewerblich geprägte Wohnungsvermietungsgesellschaften und ihre Gesellschafter. Der BFH will nur dann kein schädliches Verwaltungsvermögen annehmen, wenn die Wohnungsvermietung mit ...BStBl 2017 I S. 902