BFH Beschluss v. - IX B 119/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) sind nicht gegeben.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter Bezugnahme auf das (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1998, 1132) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ”die notariell vereinbarten Anschaffungskosten bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarung nach den Grundsätzen zu Angehörigenverträgen zu korrigieren sind, wenn die vereinbarte Gegenleistung von der Gegenleistung abweicht, die ein fremder Dritter entrichtet hätte”, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; denn sie ist zwischenzeitlich geklärt. Nach der Entscheidung des Senats vom IX R 78/98 (BFHE 195, 392, BStBl II 2001, 756; Vorinstanz: FG Münster, s.o.) rechtfertigen es die Grundsätze des sog. Fremdvergleichs nicht —wie vom Kläger begehrt—, an Stelle der im Vertrag tatsächlich vereinbarten Leistung der Besteuerung eine höhere Gegenleistung unter Hinweis darauf zugrunde zu legen, dass eine solche unter fremden Dritten gefordert (und erbracht) worden wäre. Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Frage erforderlich machen, sind nicht erkennbar.

2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.

a) Zwar weicht das angegriffene Urteil von der Entscheidung des FG Münster (a.a.O.) —jedenfalls im Ergebnis— ab (zur Divergenz bei widersprüchlicher FG-Rechtsprechung vgl. , BFH/NV 2002, 650); der Senat hat aber mit seiner o.a. Entscheidung die vom FG Münster vertretene Rechtsauffassung verworfen und der Kläger hat keinen für den Streitfall bedeutsamen rechtlichen Gesichtspunkt aufgezeigt, der eine erneute Prüfung und Entscheidung des BFH hierzu erforderlich erscheinen lässt (vgl. , BFH/NV 2002, 775).

b) Es bleibt dahingestellt, ob eine Abweichung von anerkannten Auslegungsgrundsätzen, bei deren Nichtbeachtung es sich regelmäßig um materiell-rechtliche Fehler handelt (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 82), die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 (2. Alternative) FGO überhaupt eröffnen kann; jedenfalls ist vorliegend eine solche Abweichung weder gegeben noch von erheblichem Gewicht. Das FG hat es bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsgewinns abgelehnt, das sog. Gesellschafter-Darlehen hälftig als Anschaffungskosten in Ansatz zu bringen. Es hat dies auf der Basis anerkannter Auslegungsregeln damit begründet, dass zum einen sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Darlehensvertrages das von den Parteien wirklich Gewollte ergebe und für einen vom Wortlaut abweichenden, übereinstimmenden Parteiwillen Beweise auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erbracht worden seien; zum anderen würde diese Auslegung durch weitere tatsächliche Gegebenheiten (wie insbesondere die nur vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und die Tatsache der Darlehenstilgung vor dem Zeitpunkt der Ehevereinbarung) bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist der —vom Kläger angegriffene— ergänzende Hinweis des FG zu verstehen, dass es sich bei der (in der Ehevereinbarung) vereinbarten Freistellung hinsichtlich des Darlehensvertrags der Eheleute um eine unschädliche ”falsa demonstratio” handele.

Die Auslegung vertraglicher Regelungen unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Parteien einschließlich der Begleitumstände gehört zu den vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen. Eine derartige Vertragsauslegung durch das FG, die —wie hier— den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist für den BFH als Revisionsgericht bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), auch wenn sie nicht zwingend, aber doch möglich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; vom XI B 87/00, BFH/NV 2002, 199). Darüber hinaus ist auch —entgegen der Ansicht des Klägers— ein Rechtsverstoß von erheblichem Gewicht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, nicht gegeben; denn die Entscheidung des FG ist weder willkürlich noch greifbar gesetzwidrig (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 203 ff.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1469 Nr. 11
RAAAA-68923