BFH Beschluss v. - IX B 111/01

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von den Beschwerdeführern gerügte Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—) umfasst die bisherige Divergenz (, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Eine Divergenz i.S. dieser Vorschrift ist gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Beurteilung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, auf dem das divergierende Urteil des BFH beruht. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben; denn das finanzgerichtliche Urteil weicht nicht von dem (BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762) ab.

Das FG ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem genannten BFH-Urteil davon ausgegangen, dass eine Berichtigung nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht in Betracht kommt, wenn auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung besteht. Damit weicht das FG, unabhängig davon, ob es diesen Grundsatz im konkreten Fall zutreffend angewendet hat, nicht von dem von den Beschwerdeführern genannten BFH-Urteil ab, da die Aussage des FG mit der Aussage des BFH-Urteils übereinstimmt. Im Übrigen kann die im Beschwerdevorbringen enthaltene Rüge, das FG-Urteil verletze infolge fehlerhafter Rechtsanwendung materielles Recht, nicht zur Zulassung der Revision führen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 894 Nr. 7
QAAAA-68919