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LSG Hessen Urteil v. - L 4 KA 30/14

Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnung für 292 Behandlungsfälle im Quartal III/09 und für 288 Behandlungsfälle im Quartal IV/09 wegen des sog. Splittingverbots in Höhe von insgesamt 35.344,76 Euro bzw. 32.302,24 Euro, insgesamt in Höhe von 67.647,00 Euro.

Fundstelle(n):
CAAAG-73024

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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LSG Hessen, Urteil v. 02.04.2014 - L 4 KA 30/14

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