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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 994/17 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung: Bachelor-Studium im Steuerrecht nach Ausbildung zum Steuerfachgehilfen – Enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme – Unterrichtung der Familienkasse über geplante mehraktige Erstausbildung

Leitsatz

  1. Ein im Anschluss an die Ausbildung zum Steuerfachgehilfen zum nächstmöglichen Semesterbeginn aufgenommenes Bachelor-Studium im Steuerrecht, das zum von vorne herein angestrebten Berufsziel führt, stellt aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme einen integrativen Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, für die ungeachtet einer parallelen Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Kindergeld besteht.

  2. Für die Feststellung der Planung einer mehraktigen Erstausbildung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Unterrichtung der Familienkasse über diese Absicht an, sondern auf den im Entscheidungszeitpunkt erkennbaren Sachverhalt (entgegen DA-KG 2017, V 6.1 Abs. 1 Satz 8).

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2018 S. 835
XAAAG-72888

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.01.2018 - 9 K 994/17 Kg

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