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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 293/17

Gesetze: AO § 258, FGO § 114

Abgabenordnung: Unzulässiger Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Bestandskraft des gegenständlichen Ablehnungsbescheids - kein Vollstreckungsaufschub bei Ratenzahlungsangebot

Leitsatz

1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Vollstreckungsaufschub ist unzulässig, wenn der im Antrag zum Gegenstand der Anordnung gemachte Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist.

2) Ein Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO kann mangels kurzfristigen Zuwartens nicht erfolgen, wenn der Steuerschuldner ein Ratenzahlungsangebot macht, was eine Tilgungsdauer von über fünf Jahren zur Folge hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAG-72868

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 30.11.2017 - 2 V 293/17

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