FlugDaG § 9
Abschnitt 4: Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
§ 9 Datenübermittlung an Europol [1]
1Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten an Europol übermitteln, wenn ein Ersuchen von Europol vorliegt, aus dem sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität durch Europol erforderlich ist. 2§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
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XAAAG-72823
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1484) mit Wirkung v. .