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FlugDaG § 8

Abschnitt 4: Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

§ 8 Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit [1]

1Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. 2§ 7 bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
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XAAAG-72823

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1484) mit Wirkung v. .