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FlugDaG § 11

Abschnitt 5: Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 11 Nationale Kontrollstelle

Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.

Fundstelle(n):
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XAAAG-72823