FlugDaG § 11
Abschnitt 5: Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 11 Nationale Kontrollstelle
Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.
Fundstelle(n):
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XAAAG-72823