Erbschaftsteuer | Wertpapiere als "junges Verwaltungsvermögen" (FG)
Das FG Münster hat zur Frage geurteilt, ob Wertpapiere, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Stichtag aus betrieblichen Mitteln angeschafft wurden zum "jungen Verwaltungsvermögen" im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG gehören (, Revision anhängig, BFH-Az. II R 8/18).
Hintergrund: Nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gehört in den Fällen, in denen § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung kommt, solches Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG a.F. nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des Abs. 1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Die Wirtschaftsgüter, die zum Verwaltungsvermögen gehören, sind im Gesetz abschließend aufgezählt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F.). Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG a.F. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, wenn sie nicht dem Hauptzweck eines Geldinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts dienen. Beide Ausnahmen waren im Streitfall nicht gegeben.
Sachverhalt: Streitig ist, ob Wertpapiere als nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. zu qualifizieren sind. Die Erblasserin war im Jahr 2010 verstorben.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Zum sog. jungen Verwaltungsvermögen gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots oder ob es sich um Neuanschaffung aus Liquiditätsreserven der Gesellschaft handelt. Allein maßgeblich ist der Bestand im Besteuerungszeitpunkt. Wenn zu dem Verwaltungsvermögen gehörende Wertpapiere im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre der KG zuzurechnen waren, sind sie danach als junges Verwaltungsvermögen zu bewerten.
Eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vorzunehmen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich nicht, dass der Tatbestand dem Gesetzgeber planmäßig zu weit geraten ist. Bei Neufassung der Vorschrift ist dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass das junge Verwaltungsvermögen auch Fälle der Umschichtung innerhalb des Verwaltungsvermögens erfassen kann.
Zwar ist der Senat mit der Klägerin der Auffassung, dass Sinn und Zweck des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen ist. Die Vorschrift regelt aber nicht, wie die Klägerin meint, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall vorliegt.
Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 8/18 anhängig. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster online (il)
Fundstelle(n):
NWB WAAAG-72751