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Versicherungsvertrag | Wirksamkeit der Einigung
Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrags ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt. Die Widerrufsfrist beginnt auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VVG), wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat. Ferner hat der Senat entschieden, dass die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG keine Sperrwirkung gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteten Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung von Pflichten i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG entfalten.
Der Abschluss eines Versicherungsvertrags unterliegt grds. den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Er...